D&O-Versicherung und Stiftungsrat: Haftung verstehen, Risiken einordnen, Verantwortung tragen

Stiftungsräte engagieren sich oft mit grosser Motivation und Idealismus, nicht selten ehrenamtlich. Gleichzeitig tragen sie eine persönliche Verantwortung, die vielen erst dann bewusst wird, wenn ein kritisches Ereignis eintritt. In meiner Arbeit habe ich immer wieder erlebt, dass Haftungsfragen zwar bekannt sind, aber selten vertieft diskutiert werden, bis es gegebenenfalls zu spät ist.

Die sogenannte D&O-Versicherung bietet hier Schutz. Doch was deckt sie konkret ab? Wo liegen typische Fallstricke? Und wie relevant ist sie tatsächlich für klassische Stiftungen?

Darüber spreche ich mit Stefan Dalto, Versicherungsexperte und unabhängiger Broker mit langjähriger Erfahrung in der Versicherungsbranche. Ziel dieses Gesprächs ist es, aufzuklären, Risiken realistisch einzuordnen und Stiftungsräten Orientierung zu geben. Und wir zeigen an zwei konkreten Fällen, in denen D&O für klassische Stiftungen relevant werden kann.

Claudia Graf: Lieber Stefan, stelle dich bitte kurz vor. Wer bist du und was machst du?

Stefan Dalto: Hallo Claudia, mein Name ist Stefan Dalto, ich bin 48 Jahre alt und Familienvater.

Seit meinen ersten beruflichen Schritten bei der MOBILIAR AR arbeitete ich stets «im Aussendienst», viele Jahre als Schadeninspektor bei HELVETIA und seit 2009 im Firmenbrokergeschäft, wo ich als Mandatsleiter nationale sowie internationale Unternehmen und Institutionen in allen Versicherungsfragen beraten durfte.

Im vergangenen Jahr gründeten meine Frau und ich die DALTO AG, mit dem Ziel, «Standards» hinter uns zu lassen und unseren Kunden mehr Selbstbestimmung zu ermöglichen.

Gemeinsam mit einem Partnerbetrieb und mit Unterstützung eines befreundeten Anwalts steht unser neunköpfiges Team regionalen KMU und Institutionen bei ihren täglichen Herausforderungen rund um Versicherungen und die berufliche Vorsorge tatkräftig und mit praktischen Lösungen zur Seite.

Grundlagen zur D&O-Versicherung

Claudia Graf: Was genau verstehst du unter einer D&O-Versicherung? Wofür steht das Kürzel und gibt es andere Bezeichnungen dafür?

Stefan Dalto: Eine Directors & Officers Liability Insurance (kurz D&O oder auch Organhaftpflicht-Versicherung genannt) bietet Schutz des Privatvermögens von Organen. Wer eine vertrauensvolle Tätigkeit ausübt, muss sein Tun und Lassen vor dem Gesetz verantworten. Wenn jemand als Verwaltungsrat, Geschäftsführer oder Stiftungsrat z.B. falsche Entscheidungen fällt, kann die Person mit ihrem Privatvermögen zur Verantwortung gezogen werden.

Claudia Graf: Ich höre oft: «Wir sind klein, überschaubar – das betrifft uns nicht.» Braucht eine gemeinnützige Stiftung überhaupt eine D&O oder ist das eher ein Thema für grosse, komplexe Organisationen?

Stefan Dalto: Die Frage ist spannend, da «brauchen» im Kontext von Versicherungen ein kontroverser Begriff ist. Grundsätzlich braucht man eine Versicherung erst, wenn ein Schadenfall eintritt. Wenn wir jedoch über Eintrittswahrscheinlichkeiten sprechen, dann kann man sicherlich sagen, dass grössere Strukturen mit komplexeren Rahmenbedingungen exponierter sind als «überschaubare» Konstrukte. Die Haftungsgrundlage ist aber dieselbe, weshalb es aus rechtlicher Sicht keine Unterschiede gibt. 

Haftungsrealität für Stiftungsräte

Claudia Graf: Wie gross ist das reale Haftungsrisiko für Stiftungsräte und kommt es in der Praxis tatsächlich zu Klagen?

Stefan Dalto: Zur Durchsetzung von Haftungsansprüchen gegenüber den Stiftungsräten legitimiert ist in erster Linie die Stiftung selbst. Bei klassischen Stiftungen werden aus diesem Grund selten Gerichtsprozesse geführt, da der Stiftungsrat kaum ein Interesse an einer Klage gegen einzelne oder ehemalige Mitglieder hat. Bei operativen Stiftungen gleicht das Verhältnis hingegen eher demjenigen von Aktiengesellschaften zu ihren Verwaltungsräten, bei denen eine Zunahme von Verantwortlichkeitsansprüchen festzustellen ist. Es sind jedoch auch Konstellationen denkbar, bei denen Dritte gegen die Stiftungsräte vorgehen können, so z.B. geschädigte Dritte wie Destinatäre (Begünstigte) oder andere direkt Betroffene. 

Claudia Graf: Das deckt sich mit meiner Erfahrung aus der Praxis. Gerade bei operativen Stiftungen verändert sich die Haftungsrealität spürbar. Wofür genau ist ein Stiftungsrat persönlich haftbar, wenn etwas schiefgeht?

Stefan Dalto: Stiftungsräte haften mit ihrem Privatvermögen in der Regel dann persönlich, unbeschränkt und solidarisch, wenn sie Schäden durch vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen. Es bedarf also einer gewissen «Schwere» der Pflichtverletzung, bevor ein Haftungsanspruch gegenüber den Mitgliedern des Stiftungsrats entsteht. Die Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen muss natürlich im Einzelfall geprüft werden (Schaden, Pflichtverletzung, Verschulden, Kausalzusammenhang). 

Als Pflichtverletzungen kommen z.B. in Frage:

  • Interessenkonflikte und schlechte Governance
  • Fehlentscheidungen im Management (z.B. fehlerhafte Investitionen)
  • Verletzung gesetzlicher Pflichten (z.B. Datenschutz, Fürsorgepflicht)
  • Verstösse gegen die Statuten oder interne Reglemente und Richtlinien
  • falsche Informationen an Behörden oder die Öffentlichkeit
  • Untätigkeit oder unterlassene Aufsichtspflicht 
  • Insolvenzverschleppung oder Verletzung von Meldepflichten

Claudia Graf: Was sind deiner Erfahrung nach die häufigsten Auslöser für Haftungsfälle bei gemeinnützigen Stiftungen: aktives Fehlverhalten oder eher Unterlassen bzw. mangelhafte Aufsicht?

Stefan Dalto: Da solche Fälle kaum publik werden und wohl häufig in einem Vergleich enden, ist das schwer zu beantworten. Vom Bauchgefühl her würde ich sagen, dass Unterlassung und mangelhafte Aufsicht ein grösseres Risiko darstellen, da stets eine menschliche Komponente mitschwingt. Eine hohe Vertrauenskultur, informelle Entscheidungswege sowie eine fehlende oder ungenügende Governance sind hier potenzielle «Auslöser».

Claudia Graf: Viele Stiftungsräte arbeiten ehrenamtlich. Der Glaube ist weit verbreitet, dass dies vor Haftung schützt. Ist Ehrenamt ein relevanter Schutzfaktor oder ein gefährlicher Mythos?

Stefan Dalto: Das ist definitiv ein gefährlicher Mythos. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass ein Richter unter gewissen Umständen den «guten Willen» einer Person in die Entscheidungsfindung miteinbezieht, jedoch sind die Haftungsvoraussetzungen grundsätzlich für alle gleich – unabhängig von der Entschädigung. Zu glauben, dass die Freiwilligkeit eines Amtes einem von Pflichten entbindet, ist sicherlich ein Trugschluss.

Deckung, Schadenpraxis und Ausschlüsse

Claudia Graf: Wie häufig kommt es deiner Erfahrung nach zu D&O-Schadenfällen in klassischen gemeinnützigen Stiftungen?

Stefan Dalto: Leider habe ich hierzu keine Zahlen, jedoch denke ich eher selten. Sicherlich hat die Anzahl aufsichtspflichtiger Themen zugenommen (bspw. im Datenschutz oder bei der Fürsorgepflicht) und die Klagebereitschaft ist wohl höher als früher. Ich würde grundsätzlich weniger den Zweck einer Stiftung in den Vordergrund stellen, sondern die Komplexität und Finanzierung der Institution ganz allgemein.

Claudia Graf: Ich habe schon festgestellt, dass D&O mit einer operativen Haftpflicht verwechselt wird. Sind beispielsweise Verstösse gegen Auflagen oder Fristen der Stiftungsaufsicht versichert?

Stefan Dalto: In diesem Zusammenhang ist wichtig zu erwähnen, dass die D&O-Versicherung keine klassische (Berufs-)Haftpflichtversicherung ist, welche operative Fehler im Tagesgeschäft deckt, sondern die Versicherung kommt zum Tragen, wenn es zu einer Klage gegen ein aktives oder ehemaliges Organ kommt. Im genannten Fall wäre dies denkbar, wenn eine Aufsichtsbehörde schriftlich die Einleitung eines Untersuchungsverfahrens aufgrund einer Pflichtverletzung ankündigt oder vollzieht. Stets ausgeschlossen sind wissentliche Pflichtverletzungen sowie die wissentliche Verletzung rechtlicher Bestimmungen.

Claudia Graf: Wie sieht es aus, wenn externe Dienstleister (z.B. Buchhaltung, Vermögensverwaltung oder Geschäftsführung) falsch ausgewählt oder ungenügend überwacht wurden?

Stefan Dalto: Der Stiftungsrat kann die operative Führung an Dritte delegieren, während er die strategische Aufsicht behält. Da die Überwachung dieser Dienstleister zu den Grundaufgaben des Stiftungsrates gehört, wäre dies sicherlich eine Pflichtverletzung im Sinne einer D&O-Versicherung. Der Stiftungsrat «schuldet» in jedem Fall die sorgfältige Auswahl, Instruktion und Überwachung dieser Dienstleister.

Vertragsdetails, Schadenpraxis und Nachdeckung 

Claudia Graf: Es wird oft unterschätzt, dass zwischen einem Fehlentscheid und einem tatsächlichen Haftungsanspruch Jahre liegen können. Wie viel Zeit vergeht typischerweise zwischen Pflichtverletzung und Schadensmeldung und was kann in dieser Zeit schiefgehen?

Stefan Dalto: Dies ist sehr unterschiedlich. Die Verletzung einer Aufsichtspflicht mit unmittelbaren Folgen (z.B. Verlust von Vermögenswerten wegen fehlender Überwachung der Geschäftsführung) entfaltet ihre Auswirkungen wohl kurzfristiger als strategische Entscheidungen, die ein Unternehmen über einen längeren Zeitraum finanziell belasten. In diesem Fall macht sich der Schaden erst später bemerkbar. 

Schadenfälle, bei denen die behauptete Pflichtverletzung zeitlich weit zurückliegt, sind auch haftungsrechtlich besonders anspruchsvoll. Der Nachweis des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Pflichtverletzung und eingetretenem Schaden gestaltet sich für den Kläger sicherlich schwieriger und unterliegt erhöhten Beweisanforderungen. Gleiches gilt jedoch auch für Entlastungsbeweise des Angeklagten. Dazu gesellen sich Fragen der Schadensberechnung sowie einer allfälligen Mitverursachung durch weitere Organe oder Dritte.

Claudia Graf: Genau hier gibt es grosse Unsicherheiten bei Stiftungsräten: man weiss, dass etwas nicht optimal läuft, meldet es aber noch nicht. Welche Situationen führen dazu, dass Versicherer eigentlich zahlen müssten, es aber wegen formaler Fehler (z.B. bei der Schadensmeldung oder Dokumentation) nicht tun?

Stefan Dalto: Die Versicherungen kennen diverse Obliegenheiten. Dazu gehört insbesondere die rechtzeitige Schadenmeldung, soll heissen, eine Anzeige beim Versicherer ist erforderlich, sobald man Kenntnis «schwieriger Umstände und potentieller Ansprüche» hat.

Auf jeden Fall zu vermeiden ist zudem, Ansprüche von Dritten ohne Zustimmung der Versicherung anzuerkennen, dies gilt auch für die Zustimmung zu aussergerichtlichen Vergleichen oder die (aus Sicht der Versicherung) unnötige Verursachung von Kosten.

Claudia Graf: In Nachfolgesituationen im Stiftungsrat kann man die Aussage hören: «Jetzt bin ich raus, jetzt betrifft mich das nicht mehr!» Wie sind ehemalige Stiftungsräte nach ihrem Ausscheiden abgesichert? Oder steigt das Risiko danach sogar?

Stefan Dalto: Diese Frage ist sehr wichtig, da zwischen Pflichtverletzung und Anspruchsstellung häufig viel Zeit vergeht. Die Nachdeckung für ausgeschiedene Organe ist in diesem Zusammenhang entscheidend und muss sauber geregelt sein.

Claudia Graf: Ein weiterer Punkt ist die Frage nach der richtigen Deckungssumme. Wie legst du bei einer Stiftung sinnvoll die Höhe der D&O-Deckung fest – und wo siehst du häufig Unterversicherung?

Stefan Dalto: Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Entscheidend ist unter anderem die Bilanzsumme, die Art der Stiftung und ihre operative Tätigkeit. Eine Förderstiftung mit einer Bilanzsumme von CHF 20 Mio. und jährlichen Vergabungen von CHF 300'000 hat ein anderes Risikoprofil als eine operative Stiftung, etwa ein Altersheim mit 50 Mitarbeitenden. 

Governance und Prävention

Claudia Graf: Du sprichst viele strukturellen Themen an. Aus meiner Sicht ist eine gute Governance oft der beste Haftungsschutz. Welche Fragen stellst Du Stiftungsräten zur Risikoeinschätzung?

Stefan Dalto: Nebst objektiven Kennzahlen ist es wichtig zu erfahren, ob bei Vertragsabschluss bereits Umstände, Fakten, Situationen, Tatsachen, Unterlassungen, Fehler, Ereignisse oder Ansprüche bekannt sind, welche zu Schäden führen könnten. Bei dieser Frage zeigt sich, ob Verantwortlichkeiten und Kompetenzen sauber geregelt sind und ob klare Richtlinien und Prozesse bezüglich Überwachung bestehen. Wichtig ist, dass diese nicht nur niedergeschrieben sind, sondern aktiv gelebt werden. 

Claudia Graf: Welche konkreten Praxissituationen könntest Du dir vorstellen, in denen für Stiftungsräte tatsächlich eine persönliche Haftung entsteht?

Stefan Dalto: Für die persönliche Haftung müssen die bereits genannten Haftungsvoraussetzungen gegeben sein. Wie erwähnt, haftet ein Stiftungsratsmitglied grundsätzlich dann persönlich, wenn es schuldhaft eine Pflicht verletzt. 

Konkret könnten dies z.B. folgende Fälle sein:

Fall 1:
Ein externer Vermögensverwalter weicht jahrelang systematisch von der genehmigten Anlagestrategie ab und es kommt zu erheblichen Verlusten. Obwohl der Stiftungsrat nicht aktiv an den schädigenden Ereignissen beteiligt war, kann es zu einer Haftung kommen.
Vorwurf an den Stiftungsrat: Verletzung der Aufsichtspflichten.

Fall 2:
Ein Berater ist gleichzeitig als Stiftungsrat und als Willensvollstrecker eines Nachlasses des verstorbenen Gründers der Stiftung tätig. Die Interessen der Stiftung und des Nachlasses können in gewissen Teilen auseinanderlaufen. Solche Doppelmandate sind deshalb kritisch, da der Stiftungsrat nicht mehr neutral handeln kann (Abhängigkeitsverhältnis). 
Vorwurf an den Stiftungsrat: Interessenskonflikte / (unzulässiges) Doppelmandat. 

Claudia Graf: Welche konkreten Nachweise helfen Stiftungsräten, Haftung zu vermeiden und sich im Streitfall zu schützen?

Stefan Dalto: Schriftlichkeit hilft immer, insbesondere wenn man sich «exkulpieren» – also von Schuld befreien – will. Gerade bei kleineren Stiftungen sind Kompetenzen oft stark konzentriert. Umso wichtiger ist es, grössere Entscheide auf objektiven und schriftlich nachvollziehbaren Kriterien zu fällen. Der Beizug von Fachpersonen ist dabei teilweise unumgänglich.

Kosten, Markt und Entwicklung

Claudia Graf: Viele Stiftungsräte gehen noch immer davon aus, dass eine D&O-Versicherung sehr teuer und nur für grosse Organisationen sinnvoll ist. Welche Faktoren bestimmen den Preis einer D&O-Versicherung für Stiftungen?

Stefan Dalto: Nebst der Bilanzsumme und dem Stiftungszweck sind insbesondere Kennzahlen im Zusammenhang mit der Finanzierung bzw. der finanziellen Situation relevante Parameter.

Claudia Graf: Kannst du das etwas greifbarer machen? Viele Stiftungsräte sind überrascht, wenn sie erstmals Offerten sehen.

Stefan Dalto: Ja, absolut. Heute werden Organhaftpflichtversicherungen bereits ab/um CHF 1’000 pro Jahr angeboten. Das zeigt, wie stark sich dieser Markt entwickelt hat.

Claudia Graf: Das ist aus meiner Sicht ein wichtiger Punkt. Gerade im Vergleich zu den potentiellen Haftungsrisiken wirkt diese Prämienhöhe überraschend tief. Wie erklärst du dir diese Entwicklung?

Stefan Dalto: Die Durchdringung von Organhaftpflichtversicherungen hat sicherlich zugenommen. Diese erhöhte Marktabdeckung kann wohl u.a. auf gestiegene Haftungsrisiken (Compliance) sowie ein wachsendes Bewusstsein bei den Organen zurückgeführt werden. Je nach Struktur der Stiftung gehört eine D&O heute zu einer unverzichtbaren Risikovorsorge.

Zum Schluss

Claudia Graf: Herzlichen Dank, Stefan, für das sehr interessante Gespräch. Ich habe einiges dazugelernt. Wenn du zum Schluss Stiftungsräten eine Massnahme empfehlen dürftest, welche wäre das?

Stefan Dalto: Sich der eigenen Verantwortung bewusst zu sein, Aufgaben sauber zu delegieren und die Aufsicht ernst zu nehmen. Und natürlich, sich professionell beraten zu lassen.

Fazit

Eine D&O-Versicherung ist kein Allheilmittel, aber ein wichtiger Baustein und ein essenzielles Sicherheitsnetz verantwortungsvoller Stiftungsarbeit. Entscheidend bleiben gute Governance, klare Prozesse und fundierte Entscheidungen. 


Über Hermine GmbH | Stiftungsmanagement und Beratung

Als Stiftungsexpertin begleite ich Stiftungen, wenn es um Struktur und Umsetzung geht. Ich übernehme auch Geschäftsführungsmandate und sorge so für Entlastung der Organe. Entdecken Sie die Angebote - ich freue mich auf Ihre Kontaktaufnahme

 

Über DALTO AG

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Foto: Stefan Dalto (zVg)

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