Viele Stiftungen stehen vor der Frage: Soll die Geschäftsführung in einem klassischen Arbeitsverhältnis nach OR oder im Rahmen eines Mandats erfolgen?
Die Geschäftsführung ist das administrative Herzstück einer Stiftung. Sie sorgt dafür, dass der Stiftungszweck erfüllt wird, Projekte reibungslos laufen und die gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden.
Gerade für Stiftungen bringt das Mandatsmodell nach schweizerischem Auftragsrecht (Art. 394 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts, OR, SR 220), zahlreiche Vorteile, sowohl organisatorisch als auch wirtschaftlich.
1. Höhere Flexibilität
Im Mandatsverhältnis kann die Stiftung den Umfang, die Dauer und den Inhalt der Geschäftsführungsaufgaben jederzeit anpassen.
Vorteile auf einen Blick:
- Projekt- oder phasenbezogene Zusammenarbeit möglich
- Schnelle Anpassung bei veränderten Anforderungen oder Budgets
- Einfache Beendigung des Mandats gemäss Art. 404 OR
Für Stiftungen mit wechselnder Projektlast oder bei Umstrukturierungen ist dies besonders wertvoll.
2. Klare Kostenkontrolle
Ein Mandat erlaubt eine transparente, planbare Kostenstruktur:
- Keine Arbeitgeberbeiträge zu Sozialversicherungen
- Keine Lohnfortzahlungspflichten bei Krankheit oder Ferien
- Vergütung nur für erbrachte Leistungen oder definierte Pauschalen
So bleibt mehr Budget für den eigentlichen Stiftungszweck.
3. Zugang zu spezialisiertem Know-how
Mandatierte Geschäftsführungen bringen oft breite Erfahrung aus verschiedenen Stiftungen und Organisationen mit:
- Best Practices aus der Praxis
- Aktuelles Fachwissen zu Stiftungsrecht, Governance und Compliance
- Kein interner Schulungsaufwand
Das Know-how fliesst sofort in die Arbeit ein, ohne lange Einarbeitungszeiten.
4. Fokus auf Resultate, nicht auf Präsenz
Im Mandatsverhältnis wird die Geschäftsführung ziel- und ergebnisorientiert beauftragt:
- Weniger Fokus auf Arbeitszeit, mehr auf Qualität
- Effiziente Umsetzung von Projekten
- Grössere Eigenverantwortung und unternehmerisches Denken
Für den Stiftungsrat bedeutet das: konkrete Resultate statt Zeitkontrolle.
5. Reduzierte Administration
Ein Mandatsmodell entlastet die Stiftung von Personalverwaltung:
- Keine Lohnbuchhaltung oder Arbeitszeitkontrolle
- Kein Personalreglement notwendig
- Vereinfachte Abrechnung über Honorarnoten
Dadurch kann sich die Stiftung auf ihre Kernaufgaben konzentrieren.
6. Entlastung durch klare Rollenteilung
Die Rollenteilung entlastet den Stiftungsrat spürbar:
Der Stiftungsrat bleibt das oberste Organ mit strategischer Verantwortung und Entscheidungskompetenz
- Die Geschäftsführung übernimmt die operative Umsetzung der Beschlüsse und sorgt für den reibungslosen Alltag.
7. Rechtliche Einfachheit
Das Auftragsrecht ist schlanker und weniger reglementiert als das Arbeitsrecht:
- Jederzeit kündbar (Art. 404 OR)
- Keine komplexen Kündigungsschutzvorschriften
- Vertrag kann einfach an aktuelle Bedürfnisse angepasst werden
Fazit
Neben Flexibilität, geringeren Fixkosten und spezialisiertem Know-how sorgt das Mandatsmodell vor allem für eine klare Rollenverteilung zwischen Stiftungsrat und Geschäftsführung. Dies ist ein wesentlicher Faktor für wirksame und rechtssichere Foundation Governance.
Ihre Ansprechpartnerin für Mandatslösungen
Wenn Sie prüfen möchten, ob ein Mandatsmodell für Ihre Stiftung sinnvoll ist, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Als Geschäftsführerin meiner Hermine GmbH begleite ich Stiftungen bei der effizienten und rechtssicheren Umsetzung von Mandatslösungen.
Kontaktieren Sie mich jederzeit für ein unverbindliches Erstgespräch. Wir klären gemeinsam, wie Ihre Stiftung von einer Geschäftsführung im Mandat profitieren kann.
Foto: Fabienne Bühler